SGB XI § 98
Neuntes Kapitel: Datenschutz, Statistik und Interoperabilität [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung [2]
§ 98 Forschungsvorhaben
(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.
(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
Fundstelle(n):
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BAAAD-41494