Achtes Kapitel: Pflegevergütung
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung [1]
(1) 1Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
für die vorbereitende und begleitende Schulung,
für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
für den Ersatz des angemessenen Aufwands
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig. 2Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.
(2) 1Stationäre Pflegeeinrichtungen können für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen Aufwandsentschädigungen zahlen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 82b i. d. F. des Gesetzes v. 23. 10. 2012 (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 30. 10. 2012.