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SGB XI § 47b

Fünftes Kapitel: Organisation

Erster Abschnitt: Träger der Pflegeversicherung

§ 47b Aufgabenerledigung durch Dritte [1]

1Pflegekassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. 2Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. 3§ 88 Absatz 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: § 47b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2025 I Nr. 371) mit Wirkung v. .