SGB XI § 43a

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen

Fünfter Titel: Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen [1] [2]

§ 43a Inhalt der Leistung [3]

1Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. 2Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. 4Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriger Vierter Titel zum Fünften Titel geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2a Nr. 14 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) wird bisherige Fünfte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels mit Wirkung v. zum Sechsten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

3Anm. d. Red.: § 43a i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2020.