Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt: Leistungen
Erster Titel: Leistungen bei häuslicher Pflege
§ 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) [1] [2]
1Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. 2Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. 3An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. 4Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. 5Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. des Gesetzes v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2a Nr. 7 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) werden in § 38 Satz 4 mit Wirkung v. die Wörter „für bis zu acht Wochen“ gestrichen und werden die Wörter „für bis zu sechs Wochen“ durch die Wörter „jeweils für bis zu acht Wochen“ ersetzt.