Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
§ 33a Leistungsausschluss [1]
1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.
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BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 33a eingefügt gem. Gesetz v. 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. 1. 4. 2007.