Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Sozialrecht | Anrechnung von Kindergeld auf „Hartz-IV” verfassungsgemäß
Das Kindergeld darf in voller Höhe auf „Hartz-IV”-Leistungen angerechnet werden. Die Leistungen zur Sicherung des Grundbedarfs für Kinder sichern deren Existenzminimum, darüber hinausgehende finanzielle Leistungen muss das Gesetz daher nicht vorsehen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) oder andere Verfassungsrechte. Der Gesetzgeber muss Menschen ohne (zu versteuerndes) Einkommen nicht dieselben Vergünstigungen gewähren wie Steuerzahlern. Die Eltern eines Sohns beriefen sich vergeblich darauf, nur das halbe Kindergeld dürfe auf das Sozialgeld angerechnet werden, da es nur insoweit dem Existenzminimum diene, während der übrige Teil Betreuungs- und Ausbildungsbedarf sei.