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BGH 16.03.2010 VI ZR 176/09, NWB 17/2010 S. 1321

Grundstücksrecht | Überwachungskamera des Nachbarn

Bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Privatgrundstück muss sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers besteht. Im Ausgangsfall hatte eine Firma für Sicherheitstechnik sieben Videokameras zur Überwachung des eigenen Grundstücks installiert. Die Kameras hätten aber nur durch manuelle Veränderung der Einstellungen auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfassen können. Der BGH hielt die Demontage daher für nicht geboten.

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