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Kaufvertragsrecht | Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt vom Vertrag
Hat der Verkäufer die mangelhafte Lieferung der Kaufsache zu vertreten, schuldet er auch Ersatz des Schadens, der dem Käufer dadurch entsteht, dass er die erworbene Sache allein wegen des Mangels nicht nutzen kann (Nutzungsausfallschaden, § 325 BGB) – auch dann, wenn der Käufer wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Allerdings ist der Käufer im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht gehalten, in angemessener Frist Ersatz zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall ggf. durch eine Zwischenlösung zu überbrücken. Die Klägerin hatte vom beklagten Händler ein gebrauchtes Auto erworben, das – für diesen erkennbar – nach einem nicht fachgerecht beseitigten Unfallschaden nicht betriebs- und verkehrssicher war. Daher trat die Klägerin vom Vertrag zurück. Der Beklagte wurde zur Rückzahlung...