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Erbschaftsteuer | Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
Nach dem sind die Kosten einer Erbauseinandersetzung gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch Sachverständige.
Der BFH hat die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung über umfangreiches Immobilienvermögen angefallenen Sachverständigenkosten für die Bewertung (274.964 DM), Notar- und Gerichtskosten (106.169,70 DM) sowie persönliche Rechtsanwaltskosten (321.815 DM) als Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG dem Grunde nach anerkannt, weil es sich um Kosten der Regelung und Verteilung des Nachlasses handelt. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem ei...