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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken
Zuzahlungsquittungen von Apotheken sind regelmäßig Kleinbetragsrechnungen i. S. des § 33 UStDV, da der Gesamtbetrag von 150 € nicht überschritten wird. Zu den Mindestangaben einer Kleinbetragsrechnung gehören nicht die Angaben des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers. Die fehlende Angabe des Leistungsempfängers in einer Kleinbetragsrechnung führt deshalb nicht zu einem unberechtigten Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 2 UStG. Sofern die Zuzahlungsquittungen nicht unter die Kleinbetragsregelung nach § 33 UStDV fallen, sind die allgemeinen Grundsätze des § 14c Abs. 2 UStG anzuwenden. Die unzutreffende Angabe des Leistungsempfängers stellt eine Abrechnung über eine nicht ausgeführte Leistung dar und führt zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG. Eine Nichtbeanstandungsregelung, wie sie z. B. für Hörgeräteakustiker und...