Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei fehlender Veranlagung für das Verlustentstehungsjahr
Anwendung des
– Aufhebung des
(BStBl 2007 I S.
825)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das ( BStBl 2007 I S. 825) vor dem Hintergrund des aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im BStBl veröffentlicht.
Zusatz der OFD:
Damit ist das o. g. BFH-Urteil, das ebenfalls im BStBl veröffentlicht werden soll, uneingeschränkt anwendbar. Dies bedeutet, dass § 10d Abs. 4 S. 6 in der Fassung des JStG 2007 bei Eintritt der Feststellungsverjährung – ohne Berücksichtigung der Wirkung des § 181 Abs. 5 AO – vor dem Inkrafttreten des JStG 2007 nicht anwendbar ist und eine erstmalige Verlustfeststellung auch dann noch – zeitlich unbegrenzt – möglich ist, wenn die Körperschaftsteuerveranlagung für das Verlustentstehungsjahr nicht durchgeführt wurde oder wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist bzw. Ablaufs der Antragsfrist gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. nicht mehr durchgeführt werden kann. § 181 Abs. 5 AO bleibt weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
Die Verlustfeststellungserklärung ist auf amtlichem Vordruck abzugeben (§ 181 Abs. 1 i. V. m. § 150 Abs. 1 AO und § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c EStG. Dem Antrag ist eine Aufstellung über die Zusammensetzung des geltend gemachten Verlustes beizufügen, die einzelnen Positionen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wie das im Einzelnen zu geschehen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
OFD Frankfurt am Main v. - S
2745 A - 23 - St
54
Fundstelle(n):
JAAAD-41354