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Verwaltungsrecht; | Hausverbot durch Polizei zum Schutz vor häuslicher Gewalt
Eine neue Vorschrift (§ 34a) im PolG NRW (GVBl v. S. 871) ermächtigt die Polizei seit dem , zur Abwehr gegenwärtiger und erheblicher Gefahren eine Person aus der Wohnung zu verweisen und ihr vorübergehend die Rückkehr zu verbieten. Betroffene sind in erster Linie gewalttätige (Ehe-)Männer, die bisher nur für eine sehr kurze Zeitspanne in Gewahrsam genommen werden durften. Die jetzt auf 10 Tage Hausverbot angelegte Maßnahme muss anschließend durch Inanspruchnahme zivilrechtlichen Schutzes (einstweilige Anordnung) ersetzt werden (s. dazu auch das Gewaltschutzgesetz des Bundes v. , BGBl 2001 I S. 3513). Im Prinzip ist jeder Polizeibeamte zu diesem Eingriff in das Wohnungsgrundrecht befugt. Die Polizei ist sogar verpflichtet, die Einhaltung des Rückkehrverbots mindestens einmal während seiner Geltung zu kontrol...