BGH Beschluss v. - 4 StR 572/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen sowie ferner den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nach Kenntnisnahme vom Antrag des Generalbundesanwalts hat er die Revision mit Schriftsatz vom "namens und im Auftrag" des Angeklagten zurückgenommen. Der Angeklagte hat nunmehr persönlich mit Schreiben vom erklärt, die Revision solle durchgeführt werden. Die Rücknahme sei nur deshalb erfolgt, weil er durch seinen Pflichtverteidiger hinsichtlich des Zeitpunkts einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.

Die Revision des Angeklagten ist durch dessen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom ergibt.

Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlasst worden sein soll, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Pflichtverteidiger erteilt wurde (KK-Paul StPO 6. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn beim Angeklagten durch diese Auskunft unzutreffende Vorstellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Abschiebung in sein Heimatland hervorgerufen worden sein sollten, hätte dies auf die Rechtswirksamkeit der Revisionsrücknahme keinen Einfluss. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom - 4 StR 135/03 m.w.N.).

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Fundstelle(n):
BAAAD-41215