Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Göttingen, 10 T 64/09 vom AG Göttingen, 75 K 10/06 vom
Gründe
Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind oder aber ohne weiteres beantwortet werden können und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (, MDR 2002, 109, 110). So ist es hier, weil kein Vollstreckungsmangel (§ 28 ZVG) vorliegt, auf Grund dessen das Verfahren aufzuheben oder einzustellen wäre.
1. Der auf die angebliche Unbestimmtheit des Titels gestützte Einwand des Schuldners ist unbegründet. Ungeklärte, schwierige Rechtsfragen stellen sich nicht.
Der Titel ist eindeutig. Der Beteiligte zu 1 hat nach der notariellen Urkunde vom Tage der Beurkundung an die Grundschuldsumme nebst 15 % Zinsen hieraus zuzüglich einer Nebenleistung in Höhe von 5 % des Grundschuldbetrags zu zahlen.
Eine solche Unterwerfungserklärung, die für den Gläubiger die Vollstreckung dadurch erleichtert, dass die Entstehung und die Fälligkeit des titulierten Anspruchs weder bei der Erteilung der Klausel noch in der Vollstreckung selbst gegenüber den Vollstreckungsorganen nachzuweisen sind, ist zulässig (vgl. BGHZ 147, 203, 210).
2. Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen der von dem Beschwerdegericht als Zulassungsgrund genannten Rechtsfrage zu gewähren, ob der aus einer Grundschuld vollstreckende Gläubiger, wenn er eine Restforderung geltend macht, seinem Verfahrensantrag nach § 16 ZVG eine Gesamtabrechnung seines Anspruchs beifügen muss.
a) Die Sache ist nicht klärungsbedürftig, weil diese Rechtsfrage weder in Rechtsprechung noch im Schrifttum umstritten ist. Das Schrifttum zu § 16 ZVG verneint dies durchgängig und verweist darauf, dass Fragen der richtigen Verrechnung der Zahlungen des Schuldners nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern ausschließlich in Rechtsstreitigkeien nach § 767 ZPO zu klären seien (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 16 Rdn. 14; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Muth/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 16 Rdn. 21; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 16 Rdn. 3.4). Rechtsprechung, in denen die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus diesem Grunde für unzulässig erklärt worden wäre, gibt es - soweit ersichtlich - nicht. Auch der Senat sieht keinen Anlass für eine solche Vermengung der im Zwangsversteigerungsverfahren zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen und der im Wege einer Klage nach § 767 ZPO geltend zu machenden materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Titel.
b) Eine Erfolgaussicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier auch dann nicht, wenn - wie von dem Beteiligten zu 1 vorgetragen - das Prozessgericht über die von ihm erhobene Vollstreckungsgegenklage rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte, weil es nicht geprüft habe, in welchem Umfang die durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche noch bestehen, sondern deswegen auf das Vollstreckungsverfahren verwiesen habe. Das von dem Beteiligten zu 1 vorgetragene Argument, ihm müsse effektiver Rechtsschutz gegen einen rechtsfehlerhaften Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zurückweisung seiner Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO gewährt werden, greift nicht, weil Rechtsschutz nur innerhalb des von dem Gesetzgeber eröffneten Instanzenzuges gewährt wird, ein Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO jedoch unanfechtbar ist. Die Folgen der Rechtskraft der Entscheidung über seine Vollstreckungsgegenklage können nicht dadurch ausgehebelt werden, dass man dem Beteiligten zu 1 einen ihm nicht zustehenden Rechtsbehelf im Vollstreckungsverfahren einräumt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAD-41214