Für Waren der Code-Nr. 8507 8030 300 (Lithium-Ionen Akkumulatoren, in zylindrischer Form, mit einer Länge von 64,6 mm oder
mehr und einem Durchmesser von 18,1 mm oder mehr, mit einer Nennkapazität von 1.200 mA/Stunden oder mehr, zum Herstellen von
wieder aufladbaren Batterien), wird eine autonome Zollaussetzung gewährt.
Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gelten die Ergebnisse dieser Teilbeschau für alle in der Anmeldung bezeichneten
Waren (Art. 70 Abs. 1 ZK). Da nur die Hälfte der Stichprobe von Akkumulatoren die im Verordnungstext festgelegten Voraussetzungen
für eine Zollaussetzung erfüllen, wird auch nur für diese Zollaussetzung gewährt.
Für die Zollaussetzung müssen die Akkumulatoren in zylindrischer Form an jeder Stelle einen Durchmesser von 18,1 mm oder mehr
aufweisen. Werden mehrere Messungen der gleichen Größe vorgenommen, wird aus den Messergebnissen ein arithmetischer Mittelwert
gebildet. Beträgt der Durchmesser der Akkumulatoren weniger als 18,1 mm, so werden diese in die Code-Nr. 8507 8030 9000 (Drittlandszollsatz
2,7 %) eingereiht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-41152
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.12.2009 - 4 K 202/08
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