Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere
Teile die Nebenleistung sind, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung
zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt,
um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Auch wenn eine Vermittlungsleistung erbracht wird und der vermittelte Umsatz im Ausland erfolgt, bestimmt sich der Leistungsort
nach § 3 a Abs. 1 UStG, wenn diese Vermittlungsleistung nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Hauptleistung Betreuung
und Geschäftsausstattung des vermittelten Unternehmers darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAD-41147
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.02.2010 - 2 K 224/09
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