Keine tatsächliche Verständigung bei fehlendem Rechtsbindungswillen des Steuerpflichtigen
Hinzuschätzungen im Rahmen einer Betriebsprüfung
Leitsatz
1. Eine tatsächliche Verständigung über die Höhe der Umsätze, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. als öffentlich-rechtlicher
Vertrag bindend wäre, ist anlässlich einer Betriebsprüfung nicht getroffen worden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass
auf Seiten des Steuerpflichtigen Rechtsbindungswille mit der Folge bestanden hat, dass er sich an Hinzuschätzungen der Prüferin
später festhalten lassen muss, ohne die Möglichkeit zu haben, sie in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüfen lassen zu können.
2. Ziel einer Schätzung ist es, in einem Akt wertenden Schlussfolgerns aus Anhaltspunkten diejenigen Tatsachen zu ermitteln,
die die größtmögliche erreichbare Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das Schätzungsergebnis soll dem wahren Sachverhalt möglichst
nahe kommen. Die gewonnenen Schätzungsergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
3. Eine Befugnis des Finanzamts zur Hinzuschätzung nicht erklärter Umsätze besteht nicht, wenn eine Nachkalkulation anhand
eines inneren und teilweise äußeren Betriebsvergleichs keine begründbare Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass der Steuerpflichtige
höhere als die erklärten Betriebeinnahmen erzielt hat.
Fundstelle(n): WAAAD-41140
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Sächsisches FG, Urteil v. 07.01.2010 - 8 K 1624/05
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