Auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung gegen einen Steuerpflichtigen, der sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG
eingebracht hat, deren einziger Kommanditst er ist
Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung einer Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Eine Prüfungsanordnung ist gemäß § 196 AO schriftlich zu erteilen und deshalb nach § 121 Abs. 1 AO schriftlich zu begründen,
soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist. Auch bei einer Ermessungsentscheidung wie der Prüfungsanordnung kann jedoch
gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO von einer näheren Begründung abgesehen werden, wenn dem Adressaten der Prüfungsanordnung die Auffassung
der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bekannt oder ohne weiteres erkennbar ist.
2. Auch wenn § 193 Abs. 1 AO eine Außenprüfung nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, stellt der Erlass einer
Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung dar, die vom Gericht nur darauf überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens
überschritten wurden oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
wurde.
3. Rechtlich ergeht für jede Steuerart und für jeden Prüfungszeitraum eine gesonderte Prüfungsanordnung. Wird „eine” Prüfungsanordnung
für mehrere Steuerarten und/oder mehrere Prüfungszeiträume erlassen, so ist diese Prüfungsanordnung als äußerliche Verbindung
mehrerer Prüfungsanordnungen zu werten.
4. Eine Prüfungsanordnung gem. § 193 Abs. 1 AO gestattet eine Ausweitung der Prüfung auch auf die privaten Verhältnisse des
Steuerpflichtigen, da die Ermittlung der steuererheblichen betrieblichen Verhältnisse häufig auch ein Eindringen in den privaten
Bereich erfordert.
5. § 193 Abs. 1 AO gestattet die Durchführung einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen, der sein Einzelunternehmen in
eine GmbH & Co. KG, deren einziger Kommanditist er ist, eingebracht hat, wenn im Zeitpunkt des Erlasses der Prüfungsanordnung
objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine etwaige bzw. evtl. weitere gewerbliche Betätigung bestehen.
Fundstelle(n): PAAAD-41138
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.11.2009 - 2 K 1242/07
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