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BFH 05.11.2009 IV R 40/07, StuB 8/2010 S. 330

Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Einspruchsverfahrens

(1) Die Rücknahme eines Einspruchs verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und kann nicht als eine illoyale Rechtsausübung angegriffen werden. (2) Versäumt es das FA, einen Dritten gem. § 174 Abs. 5 AO am Verfahren zu beteiligen, und scheidet deshalb dem Dritten gegenüber die Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO aus, so ist der Dritte nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dem FA durch Antrag oder Zustimmung eine Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu ermöglichen (Bezug: § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 174 Abs. 4, § 174 Abs. 5, § 350, § 362 Abs. 1 Satz 1 AO).

Praxishinweise

Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, auf Belange des anderen Teils Rücksicht zu nehmen und sich nicht mit dem eigenen früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. Treu und Glauben ...

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