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Keine Diskriminierung durch Angebot von Aufhebungsverträgen nur an jüngere Arbeitnehmer
Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55-jährigen Arbeitnehmer von dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen des Personalabbaus den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindung anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Das Diskriminierungsverbot wegen des Alters soll älteren Arbeitnehmern vor allem den Verbleib im Arbeitsleben ermöglichen. Es zwingt Arbeitgeber daher nicht, im Rahmen eines Personalabbaus aus eigener Initiative oder auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen ().