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Aktive RAP für Bearbeitungsgebühren öffentlich geförderter Kredite
Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute bei der Gewährung von öffentlich geförderten Darlehen von dem Darlehensschuldner verlangen, sind gem. nrkr. NWB EAAAD-38412 (BB 2010 S. 565) bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig als aktive S. 322Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu erfassen und über die Dauer der Laufzeit zu verteilen, da sie ebenso wie Zinsen Vergütungen für die Kapitalüberlassung darstellen.
(1) Die Klägerin (Kl.) nahm drei öffentlich geförderte Kredite auf. Hinsichtlich eines Kredits (Zinssatz: 7,25 %) war weder ein Disagio noch ein Bearbeitungsentgelt vereinbart. Hinsichtlich der beiden anderen Kredite (Zinssätze: 4,85 % und 5,6 %) war kein Disagio, aber ein Bearbeitungsentgelt von 4 ...