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Vertragsrecht | Bei unwirksamer Zinsänderungsklausel gilt Referenzzins der Bundesbank
Sparer haben bei Unwirksamkeit der Zinsänderungsklausel in einem Prämiensparvertrag kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (§ 316, § 315 Abs. 1 BGB) zur Zinsanpassung. Die Lücke im Vertrag durch unwirksame AGB des Kreditinstituts ist im Wege einer objektivierten, von den Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten, ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Sachgerecht ist dazu der jeweilige Referenzzins, den die Bundesbank monatlich veröffentlicht. Maßgeblich ist der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins in Prozent. Bei Zinsänderungen wird so weder eine feste Marge ohne Rücksicht auf die Marktverhältnisse über ggf. viele Jahre festgeschrieben noch sinkt der Zinsanspruch des Kunden bei sehr ungünstiger Entwicklung des Referenzzinses auf Null ab oder wird gar negat...