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Abgabenordnung | Änderung eines Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Unter einem „bestimmten Sachverhalt” i. S. von § 174 Abs. 3 Satz 1 AO ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex. (2) Ging das Finanzamt anlässlich der Beendigung der betrieblichen Nutzung eines vom Kommanditisten einer KG überlassenen Grundstücks und dessen Übertragung auf eine GmbH & Co. GbR – nach späterer Erkenntnis rechtsirrig – davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, scheidet die Änderung eines gegenüber der KG ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach...