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BFH 03.02.2010 IV R 26/07, NWB 16/2010 S. 1194

Gewerbesteuer | Sog. Treuhandmodell ist nicht gewerbesteuerpflichtig

Nach dem unterliegen Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: sog. Treuhandmodell), nicht der Gewerbesteuer.

Anmerkung:

Mit dieser sorgsam begründeten Grundsatzentscheidung wendet sich der BFH – mit der h. A. im Fachschrifttum – gegen die Verwaltungsauffassung. Die Finanzverwaltung hat bisher gewerblich tätige Personengesellschaften auch dann als Mitunternehmerschaften und selbständige Gewerbebetriebe i. S. des GewStG qualifiziert, wenn neben dem nahezu ausschließlich beteiligten Komplementär an einer KG nur ein Kommanditist sehr geringfügig beteiligt ist, der seinen Kommanditanteil treuhänderisch für den Komplementär hält. Der BFH hat demgegenüber entschieden, dass weder eine Mitunternehmerschaft vorliegt noch e...

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