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BFH 25.02.2010 IV R 2/07, NWB 16/2010 S. 1192

Einkommensteuer | AfA-Befugnis bei Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch „wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abzuschreiben. (2) Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes „wie ein materielles Wirtschaftsgut” ist ohne Bedeutung, ob a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht, b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtlich Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und c) die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflich...

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