GewStR R 5.2 (Zu § 5 GewStG)

Zu § 5 GewStG

R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

1Nach Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. 7. 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) – ABl EG Nr. L 199 S. 1 – darf der Gewerbeertrag als Ergebnis der Tätigkeit der EWIV nur bei ihren Mitgliedern besteuert werden. 2Gegen die Gesamtschuldner kann nach § 155 Abs. 3 AO ein zusammengefasster Gewerbesteuermessbescheid ergehen, in dem die Mitglieder der EWIV als Schuldner der Gewerbesteuer aufzuführen sind. 3Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO. 4Der Gewerbesteuerbescheid ist ebenfalls nur gegen die Mitglieder zu erlassen. 5Welcher Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, ist in das Ermessen der Gemeinde gestellt (>§ 44 AO).

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