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Zuständigkeit für die Verlustfeststellung nach § 10a GewStG in Organschaftsfällen
Gewerbeverluste, die vor der Begründung des Organschaftsverhältnisses beim Organ entstanden sind (vororganschaftliche Verluste) werden nach Abschn. 68 Abs. 8 GewStR nicht in das Ergebnis des Organträgers eingerechnet. Sie sind beim Organ gesondert weiterzuführen und nur mit positiven Gewerbeerträgen des Organs zu verrechnen (vgl. Schreiben vom – 33 - G 1427 - 10/3 - 45 598 —). Offen ist, welches FA den vororganschaftlichen Verlust für das Organ während des Bestehens der Organschaft fortzuschreiben und gesondert festzustellen hat.
Hierzu wird folgendes vermerkt: Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt das Organ als Betriebsstätte des Organträgers. Diese Betriebsstättenfiktion bedeutet aber nicht, daß der Organträger und die Organgesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind (Abschn. 17 Abs. 1 Satz 9 GewStR). Die Begründung eines Organschaftsverhältnisses führt nicht zur Beendigung der Steuerpflicht der jetzigen Organgesellschaft; durch die Beendigung eines Organschaftsverhältnisses wird die Steuerpflicht der bisherigen Organgesellschaft nicht neu begründet (Abschn. 17 Abs. 2 GewStR). Weil die Organgesellschaft lediglich ihre wirtschaftliche, nic...