EuGH Urteil v. - C-351/08

Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstands von Aktiengesellschaften deutschen Rechts

Leitsatz

Die Bestimmungen des am in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.

Instanzenzug: BSG - (Vorlage-) Beschluss vom - B 12 KR 5/07 R

Gründe

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 5, 7 und 16 des am in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) sowie die Art. 12 und 17 bis 19 des Anhangs I dieses Abkommens.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Grimme und der Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts BGI Bertil Grimme AG Insurance Brokers (im Folgenden: Grimme AG) einerseits und der Deutschen Angestellten-Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit andererseits über die Versicherungspflicht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, das in Deutschland eine Zweigniederlassung dieser Gesellschaft leitet, in der deutschen Rentenversicherung.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits unterzeichneten am sieben Abkommen (ABl. 2002, L 114, S. 6), darunter das Abkommen über die Freizügigkeit.

Nach seiner Präambel schlossen die Vertragsparteien das Abkommen

"in der Überzeugung, dass die Freizügigkeit der Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentlicher Bestandteil einer harmonischen Entwicklung ihrer Beziehungen ist" und erklärten sich "entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen".

Art. 1 des Abkommens lautet:

"Ziel dieses Abkommens zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:

a) Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;

b) Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;

c) Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;

d) Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer."

In Bezug auf Dienstleistungserbringer sieht Art. 5 des Abkommens vor:

"1. Unbeschadet besonderer Abkommen über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien (einschließlich des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, sofern es die Erbringung von Dienstleistungen umfasst) wird einem Dienstleistungserbringer einschließlich Gesellschaften gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet.

...

4. Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Die Höchstzahlen des Artikels 10 können gegenüber den in diesem Artikel genannten Personen nicht geltend gemacht werden."

Art. 7 des Abkommens bestimmt:

"Die Vertragsparteien regeln insbesondere die folgenden mit der Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäß Anhang I:

a) Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;

..."

Art. 16 des Abkommens lautet:

"1. Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen wird, Anwendung finden.

2. Soweit für die Anwendung dieses Abkommens Begriffe des Gemeinschaftsrechts herangezogen werden, wird hierfür die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung berücksichtigt. Über die Rechtsprechung nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Schweiz unterrichtet. Um das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicherzustellen, stellt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei die Auswirkungen dieser Rechtsprechung fest."

Anhang I ("Freizügigkeit") des Abkommens sieht in Art. 9, der zu Titel II gehört, vor:

"Gleichbehandlung

"1. Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

2. Ein Arbeitnehmer und seine in Artikel 3 dieses Anhangs genannten Familienangehörigen genießen dort die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen.

..."

Anhang I des Abkommens enthält in Titel III die Art. 12 bis 16 mit besonderen Vorschriften für Selbständige. Art. 12 Abs. 1 dieses Anhangs bestimmt:

"Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im Folgenden 'Selbständiger' genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will."

Art. 15 des Anhangs I des Abkommens lautet:

"1. Dem Selbständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

2. Artikel 9 dieses Anhangs gilt sinngemäß für die in diesem Kapitel genannten Selbständigen."

Anhang I des Abkommens enthält ferner in Titel IV u. a. die folgenden Vorschriften über Dienstleistungserbringer:

"Artikel 17

Dienstleistungserbringer

Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens ist Folgendes untersagt:

a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;

b) Beschränkung der Einreise und des Aufenthalts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für folgende Personen:

i) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind;

ii) Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit -, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Gebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbeschadet des Artikels 1.

Artikel 18

Artikel 17 dieses Anhangs gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.

Artikel 19

Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Anhangs und der Anhänge II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt."

Nationales Recht

Das Sechste Buch des Sozialgesetzbuchs (im Folgenden: SGB VI) ist der gesetzlichen Rentenversicherung gewidmet.

§ 1 ("Beschäftigte") SGB VI sieht vor:

"Versicherungspflichtig sind:

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,

..."

Diese Vorschrift enthält eine Bestimmung, die die Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft vorsieht.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Herr Grimme ist deutscher Staatsangehöriger und seit dem Leiter der Zweigniederlassung Hamburg (Deutschland) der Grimme AG, die ihren Sitz in Zug (Schweiz) hat. Seit dem ist er als Mitglied des Verwaltungsrats der Grimme AG mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen.

Im Juni 2003 beantragte Herr Grimme bei der Deutschen Angestellten- Krankenkasse die versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit bei der Zweigniederlassung Hamburg. Er wies zur Begründung seines Antrags auf seinen Anstellungsvertrag als Prokurist und Leiter der Zweigniederlassung hin sowie darauf, dass er ein Grundgehalt beziehe, das im Fall der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen weitergezahlt werde. Ferner erhalte er eine von der Ertragslage des Unternehmens abhängige Gewinnbeteiligung.

Mit Bescheid vom stellte die Deutsche Angestellten-Krankenkasse fest, dass Herr Grimme hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Zweigniederlassung Hamburg in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe und deshalb der Versicherungspflicht u. a. in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege.

Herr Grimme erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, den er damit begründete, dass er als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts und damit ab dem Erwerb dieser Eigenschaft wie ein Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts zu behandeln sei. Folglich sei er ab dem in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dieser Widerspruch wurde mit Bescheid vom zurückgewiesen.

Mit Urteil vom gab das Sozialgericht Hamburg der Klage von Herrn Grimme statt und hob die angefochtenen Bescheide auf, soweit mit ihnen festgestellt wurde, dass Herr Grimme in der gesetzlichen Renten- und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei.

Auf die Berufung der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigte das Landessozialgericht Hamburg mit Urteil vom das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Hamburg. Die Mitglieder des Verwaltungsrats einer schweizerischen Aktiengesellschaft seien den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts gleichzustellen und könnten damit ebenfalls nach der Ausnahmeregelung in § 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung freigestellt werden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund legte daraufhin Revision beim Bundessozialgericht ein. Dieses Gericht ist entgegen den Vorinstanzen der Auffassung, dass nach deutschem Recht die Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts nicht den Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts gleichzustellen seien. Fraglich sei allerdings, ob die Nichtanwendung der Bestimmung über die Freistellung der Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft in § 1 SGB VI auf Personen wie den Kläger des Ausgangsverfahrens mit den Vorschriften des Abkommens, insbesondere mit denjenigen über das Recht auf freie Niederlassung bzw. das Recht auf freie Dienstleistungserbringung, vereinbar sei.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann das Abkommen, obwohl es nur für natürliche Personen das Recht auf freie Niederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vorsehe, möglicherweise auch auf Gesellschaften erstreckt werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach schweizerischem Recht gegründet worden seien. Diese Erstreckung des Anwendungsbereichs des Abkommens könnte aus der Präambel, die nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen differenziere, der Schlussakte, nach der alle erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands getroffen würden, und aus Art. 16 Abs. 1 des Abkommens, der auf das Gemeinschaftsrecht Bezug nehme, abgeleitet werden.

Ferner zweifelt das vorlegende Gericht, sollte das Abkommen auf Gesellschaften nicht anzuwenden sein, ob das Gesellschaften eingeräumte Recht zur Dienstleistungserbringung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und Art. 18 seines Anhangs I den Art. 48 EG bis 50 EG über das Recht auf Niederlassung und auf Dienstleistungserbringung im Gemeinschaftsgebiet entspricht. Das im Abkommen vorgesehene Recht auf freie Dienstleistungserbringung könnte, obwohl es zeitlich stärker eingeschränkt und sein sachlicher Anwendungsbereich stärker begrenzt sei als das im Gemeinschaftsrecht verankerte Recht, die längerfristige Erbringung von Dienstleistungen nach Maßgabe einer Einzelfallprüfung gestatten.

Da das Bundessozialgericht für den Erlass seines Urteils die Auslegung der Bestimmungen des Abkommens für erforderlich hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie Anhang I Art. 12, 17, 18 und 19 dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, dass das in Deutschland beschäftigte Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, obwohl in Deutschland beschäftigte Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts in der deutschen Rentenversicherung versicherungsfrei sind?

Zur Vorlagefrage

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Abkommen eines von sieben sektorspezifischen Abkommen ist, die die Vertragsparteien am unterzeichnet haben.

Diese Abkommen wurden unterzeichnet, nachdem die Schweizerische Eidgenossenschaft am das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgewiesen hatte. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat damit das Vorhaben eines integrierten wirtschaftlichen Ganzen mit einem einheitlichen Markt, gestützt auf gemeinsame Regeln für seine Mitglieder, abgelehnt und es vorgezogen, in bestimmten Bereichen bilaterale Vereinbarungen mit der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten abzuschließen. Daher ist die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht dem Binnenmarkt der Gemeinschaft beigetreten, mit dem alle Hindernisse beseitigt werden sollen, um einen Raum vollständiger Freizügigkeit entsprechend einem nationalen Markt zu schaffen, der u. a. die Dienstleistungs- und die Niederlassungsfreiheit umfasst.

Zur Stärkung der Bindungen zwischen den Vertragsparteien wurde daher das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit geschlossen. Dieses Abkommen wurde mit Wirkung vom mit dem am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Protokoll (ABl. 2006, L 89, S. 30) auf die Staaten erstreckt, die der Europäischen Union am beigetreten sind.

In diesem Zusammenhang kann die den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Binnenmarkt gegebene Auslegung nicht automatisch auf die Auslegung des Abkommens übertragen werden, sofern dies nicht im Abkommen selbst ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Polydor und RSO Records, 270/80, Slg. 1982, 329, Randnrn. 15 bis 19).

Was die Auswirkungen des Abkommens auf die Frage der Versicherungspflicht des Klägers des Ausgangsverfahrens in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angeht, ist im Hinblick auf die dem Gerichtshof vorgelegte Frage zunächst zu ermitteln, ob das Abkommen sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, ein Recht auf freie Niederlassung garantiert. Sodann ist zu prüfen, ob der Kläger des Ausgangsverfahrens aus den die Dienstleistungserbringung betreffenden Bestimmungen des Abkommens Rechte ableiten kann, und schließlich ist zu untersuchen, ob die Pflicht zur Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gegen die Gleichbehandlung des Klägers des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer verstößt.

Was erstens die Frage der Niederlassungsfreiheit der juristischen Personen angeht, macht der Kläger des Ausgangsverfahrens geltend, dass keine Bestimmung des Abkommens juristische Personen insoweit ausdrücklich ausnehme. Die Präambel des Abkommens nehme auf Personen Bezug, ohne zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden, und stütze die Freizügigkeit auf den gemeinschaftlichen Besitzstand. Ferner heiße es in Art. 16 Abs. 1 des Abkommens ausdrücklich, dass die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit in ihren Beziehungen gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, auf die Bezug genommen werde, Anwendung fänden. Die Niederlassungsfreiheit, die natürlichen Personen durch das Abkommen garantiert werde, könne folglich dahin ausgelegt werden, dass sie auch für juristische Personen gelte.

Dieser Auslegung ist jedoch nicht zu folgen.

Nach Art. 1 des Abkommens, der dessen Ziele definiert, werden diese zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und damit zugunsten natürlicher Personen verfolgt. Nach Art. 1 Buchst. a des Abkommens bestehen diese Ziele in der Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.

Ferner ist festzustellen, dass die Bestimmungen des Abkommens folgende Kategorien von Personen - Gemeinschaftsangehörige und Schweizer - betreffen: Selbständige, zu denen auch selbständige Grenzgänger gehören, Arbeitnehmer, zu denen auch entsandte Arbeitnehmer und abhängig beschäftigte Grenzgänger gehören, Dienstleistungserbringer, Dienstleistungsempfänger, Personen, die ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von weniger als einem Jahr im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei innehatten, Studierende, Arbeitsuchende, Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, und die Familienangehörigen dieser verschiedenen Kategorien von Staatsangehörigen. Alle diese Kategorien von Personen, mit Ausnahme der Dienstleistungserbringer und -empfänger, setzen ihrem Wesen nach voraus, dass es sich um natürliche Personen handelt.

Mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und Art. 18 des Anhangs I des Abkommens, mit denen Gesellschaften ein bestimmtes Recht auf die Erbringung von Dienstleistungen eingeräumt wird, enthalten dieses Abkommen und sein Anhang keine Bestimmung, die juristischen Personen ein Recht, insbesondere das Recht auf Niederlassung im Hoheitsgebiet der einen oder der anderen Vertragspartei, gewährte.

Das Recht auf Niederlassung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ist Selbständigen vorbehalten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen. Nach Art. 12 Abs. 1 des Anhangs I des Abkommens erhält der Selbständige, der sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, die verlängerbar ist.

Art. 16 Abs. 1 des Abkommens, der auf die Geltung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien Bezug nimmt, sieht dessen Geltung nur im Rahmen der Ziele des Abkommens vor. Diese Ziele sind in Art. 1 des Abkommens aufgeführt, dessen Buchst. a natürlichen Personen ausdrücklich das Recht auf Niederlassung als Selbständige zuerkennt. Dieses Recht ist von der Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Stamm und Hauser, C-13/08, Slg. 2008, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44). Es gehört dagegen nicht zu den mit dem Abkommen verfolgten Zielen, ein solches Recht einer juristischen Person zuzuerkennen.

Darüber hinaus knüpft Art. 16 Abs. 1 des Abkommens die Geltung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien daran, dass auf gleichwertige Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Gemeinschaft Bezug genommen wird. Somit können die Abs. 1 und 2 des Art. 16 im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht werden, da das Abkommen auf keine das Niederlassungsrecht juristischer Personen betreffende Bestimmung Bezug nimmt.

Folglich kann nicht gesagt werden, dass juristische Personen nach diesem Abkommen das gleiche Niederlassungsrecht genössen wie natürliche Personen.

Was zweitens die Auswirkungen der Bestimmungen des Abkommens im Bereich der Dienstleistungserbringung auf die Situation des Klägers des Ausgangsverfahrens angeht, ist Ziel des Abkommens nach dessen Art. 1 Buchst. b die Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen.

Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens sind die Adressaten dieser Dienstleistungsliberalisierung die Dienstleistungserbringer, d. h. natürliche Personen, aber auch Gesellschaften. Nach Art. 18 des Anhangs I des Abkommens findet auf Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben, Art. 17 Buchst. a des Anhangs I Anwendung, der die Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, verbietet.

Es ist festzustellen, dass zum einen die vom Abkommen erfasste Dienstleistungserbringung, wie aus Art. 17 Buchst. a des Anhangs I des Abkommens hervorgeht, nur grenzüberschreitende Dienstleistungen betrifft und dass zum anderen das Recht, im Gebiet einer anderen Vertragspartei Dienstleistungen zu erbringen, durch die Art. 5 Abs. 1 des Abkommens und Art. 17 Buchst. a des Anhangs I des Abkommens auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt ist. Nach Art. 19 dieses Anhangs I darf der Aufnahmestaat während dieser Zeit den Dienstleistungserbringern nach Maßgabe der Anhänge I bis III des Abkommens nicht weniger günstige Bedingungen auferlegen, als sie für seine eigenen Angehörigen gelten.

Aus den Randnrn. 40 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Abkommen nur die freie Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen, die zeitlich auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt ist, zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erlaubt.

Daher kann ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in diesem Staat einer dauerhaften Beschäftigung nachgeht, die zwangsläufig 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr überschreitet, selbst wenn seine Tätigkeit als grenzüberschreitend angesehen werden könnte, aus den Bestimmungen des Abkommens kein Recht im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen ableiten.

Drittens wird der Gerichtshof, wie sich implizit aus der Vorlagefrage und den Ausführungen von Herrn Grimme in der mündlichen Verhandlung ergibt, nach der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer gefragt, wie er sich aus dem Abkommen ergibt.

Herr Grimme trägt vor, dass die ihm als Arbeitnehmer auferlegte Versicherungspflicht im deutschen Rentenversicherungssystem gegen die Gleichbehandlung verstoße. Diese Versicherungspflicht für ihn als Angestellten der Grimme AG und Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft, während die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts versicherungsfrei seien, widerspreche dem in Art. 9 des Anhangs I des Abkommens garantierten Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer.

Art. 9 des Anhangs I des Abkommens gewährleistet die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Daher dürfen diese hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, bei Arbeitslosigkeit, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

Folglich erfasst diese Vorschrift nur den Fall einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem Angehörigen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei.

Nach dem dem Gerichtshof unterbreiteten Sachverhalt ist Herr Grimme deutscher Staatsangehöriger und als Angestellter bei der Hamburger Niederlassung der Grimme AG tätig. Demnach kann hier von einer Diskriminierung der Behörden einer Vertragspartei gegenüber einem Angehörigen einer anderen Vertragspartei keine Rede sein. Die Eigenschaft von Herrn Grimme als Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist insoweit irrelevant.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Bestimmungen des Abkommens, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Die Bestimmungen des am in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, insbesondere dessen Art. 1, 5, 7 und 16 sowie die Art. 12 und 17 bis 19 seines Anhangs I, stehen der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der eine Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt und in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung dieses Mitgliedstaats versicherungspflichtig ist, obwohl sie Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts ist und Mitglieder der Vorstände von Aktiengesellschaften nach dem Recht des genannten Mitgliedstaats insoweit versicherungsfrei sind.

Fundstelle(n):
KAAAD-40976