Bilanzanalyse und Bilanzpolitik nach BilMoG
2. Aufl. 2010
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7. Bilanzpolitik und Bilanzanalyse nach der Umstellung
7.1 Vorbemerkungen
Das BilMoG ist mit der Zielsetzung angetreten, Ansatz- und Bewertungwahlrechte und damit die Möglichkeiten der Bilanzpolitik einzuschränken. Dieses Ziel wurde teilweise erreicht. So wurden u. a. folgende Ansatzwahlrechte abgeschafft:
Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a. F.,
Rückstellungen für Instandhaltung, die in den letzten neun Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden (§ 249 Abs. 1 Satz 3 HGB a. F.),
Aktivierungswahlrecht für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern sowie die Umsatzsteuer (§ 250 Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.),
Aktivierungswahlrecht für den Geschäfts- oder Firmenwert (§ 255 Abs. 4 HGB a. F.),
Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen nach § 269 HGB a. F.,
Sonderposten mit Rücklageanteil nach §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F.
Durch BilMoG kam es darüber hinaus auch zur Einschränkung bzw. Abschaffung einiger Bewertungswahlrechte:
außerplanmäßige Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (§ 253 Abs. 4 HGB a. F.),
außerplanmäßige Abschreibungen zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F.),
Ermittlung der Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB a. F.,
Zuschreibungswahlrecht nach §§ 253 Abs. 5 und 280 Abs. 1 HGB a. F.
Im Konzernabschluss kam es durch das BilMoG zur Abschaffung folgender Wahlrechte:
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