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BFH 03.12.2009 VI R 4/08, BBK 8/2010 S. 351

Umrechnung von Arbeitslohn in fremder Währung

Erhält ein Arbeitnehmer seinen Arbeitslohn in einer gängigen ausländischen Währung, die in Deutschland gehandelt wird und umtauschbar ist, handelt es sich um Einnahmen in Geld , die zum Zweck der Besteuerung in € umzurechnen ist. Der Umrechnungskurs bestimmt sich nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB).

Die Umrechnung erfolgt anhand der monatlichen [i]Umrechnung mit monatlichen DurchschnittswertenDurchschnittswerte der EZB, so dass eine taggenaue Umrechnung nicht erforderlich ist; bei einer taggenauen Umrechnung wäre auf den Tag der tatsächlichen Gutschrift des Monatsgehalts auf dem Bankkonto abzustellen. Unzulässig ist nach Ansicht des BFH aber die Umrechnung mit dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse.

Im Streitfall erhielt der Kläger sein Gehalt in Schweizer Franken. Das FA rechnete da...

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