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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 21/10 EFG 2010 S. 981 Nr. 12

Gesetze: KStG § 8a Abs. 3

Zinsschranke: Sind die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu addieren?

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 3 FGO.

  2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu sog. Zinsschranke zu addieren sind.

  3. Angesichts der Unklarheit von Gesetzeswortlaut und –begründung bestehen bei summarischer Betrachtung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im (BStBl 1 2008, 718, Tz. 82) angeordneten Gesamtbetrachtung aller Gesellschafterfremdfinanzierungen.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1132 Nr. 19
BB 2010 S. 875 Nr. 15
DStR 2010 S. 597 Nr. 12
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 12
DStRE 2010 S. 509 Nr. 8
EFG 2010 S. 981 Nr. 12
KÖSDI 2010 S. 16946 Nr. 5
DAAAD-40828

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.02.2010 - 6 V 21/10

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