Zinsschranke: Sind die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1
KStG zu addieren?
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 i.V.m. mit Abs. 3 FGO.
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei Anwendung der Rückausnahme des
§ 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zu sog. Zinsschranke zu addieren sind.
Angesichts der Unklarheit von Gesetzeswortlaut und –begründung bestehen bei summarischer Betrachtung ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit der im (BStBl 1 2008, 718, Tz. 82) angeordneten Gesamtbetrachtung aller Gesellschafterfremdfinanzierungen.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 1132 Nr. 19 BB 2010 S. 875 Nr. 15 DStR 2010 S. 597 Nr. 12 DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 12 DStRE 2010 S. 509 Nr. 8 EFG 2010 S. 981 Nr. 12 KÖSDI 2010 S. 16946 Nr. 5 DAAAD-40828
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 18.02.2010 - 6 V 21/10
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