Mindestbemessungsgrundlage bei Pensionsleistungen eines Gewerkschaftsheimes gegenüber seinen Gewerkschaftsmitgliedern
Leitsatz
Die Mindestbemessungsgrundlagenregelung nach § 10 Abs. 5 UStG ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Bei Pensionsleistungen, die ein Gewerkschaftsheim gegenüber ihren Gewerkschaftsmitgliedern unter dem marktüblichen Preis
und unter den Selbstkosten erbringt, bemisst sich die Umsatzsteuer nach den Selbstkosten.
Mitglieder anderer Einzelgewerkschaften, die unter einem gemeinsamen Dachverband zusammengeschlossen sind, fallen nicht unter
die in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Personen und sind auch nicht als diesen nahestehende Personen anzusehen.
Restaurationsumsätze sind als Lieferungen anzusehen, auch wenn derartige Umsätze wegen des überwiegenden Anteils an sonstigen
Leistungen (eindecken, reservieren, abräumen) tatsächlich sonstige Leistungen und keine Lieferungen darstellen. Bemessungsgrundlage
für diese Umsätze ist gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten
für den Gegenstand.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 759 Nr. 9 JAAAD-40826
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.12.2009 - 6 K 4389/03
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