Einräumung eines Kipprechtes als Gegenleistung einer Werklieferung
Leitsatz
Bei der zu erbringenden Bauleistung, die in der Abdichtung und Abdeckung einer bereits geschlossenen Mülldeponie besteht,
ist der Vorteil der durch das Abkippen und die Verwendung von Bauaushub entsteht nicht als tauschähnlicher Umsatz in die Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer einzurechnen.
Ein in einen tauschähnlichen Umsatz im Sinne des § 3 Abs. 12 S. 2 UStG 1 gebundenes Entgelt in Form einer sonstigen Leistung
liegt nur dann vor, wenn der Abnehmer dem Leistenden nach den zu Grunde liegenden Vereinbarungen einen geldwerten Vorteil
zuwendet und das Entgelt dieser (Gegen-) Leistung in der anderen Leistung besteht. Dabei muss der Abnehmende dem Hauptleistenden
die Erbringung der sonstigen (Gegen-) Leistung erkennbar schulden.
Um festzustellen, ob mehrere selbstständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbracht werden, ist das Wesen
des fraglichen Umsatzes zu ermitteln. Dabei ist entscheidend auf den wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen abzustellen.
Allein der Umstand, dass Bodenmaterialien zur Erstellung eines Gewerkes auf einen Deponiegelände verwendet werden, spricht
nicht dafür, das ist dabei auch zu einem Leistungsaustausch im Form der Einräumung eines Kipprechtes kommt.
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.09.2009 - 6 K 1046/06
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