Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen
Leitsatz
Da sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen Steuerpflichtigen als auch dessen Festsetzung nach § 333 AO im pflichtgemäßen
Ermessen der Finanzbehörde stehen, kann das Gericht gemäß § 102 FGO die Zwangsgeldandrohung bzw. Festsetzung nur daraufhin
überprüfen, ob das Finanzamt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann die Finanzbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich
des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen (§ 102 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-40817
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.10.2008 - IV 343/2005
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