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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 449/06 EFG 2010 S. 975 Nr. 12

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1GmbHG § 13 Abs. 1 2. Halbs. Abs. 2 ErbStG § 57 Abs. 1

Umfang freigebiger Zuwendung bei disquotaler Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bzw. Bareinlage

Leitsatz

  1. Schenkungssteuerlich bleiben reine Wertveränderungen von Geschäftsanteilen außer Betracht. Eine (mögliche) Werterhöhung der Geschäftsanteile spiegelt zwar die auf einer unentgeltlichen Zuwendung beruhende Werterhöhung des Gesellschaftsvermögens wider. Die Gesellschafter sind insoweit jedoch nicht auf Kosten des Zuwendenden bereichert, weil die Werterhöhung der Geschäftsanteile Folge der Gesellschafterstellung ist und nur auf ihr beruht.

  2. Empfänger der einer GmbH gemachten Zuwendung ist – anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft – die GmbH selbst. Sie ist die Bedachte der Zuwendung und wird durch die Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Demgemäß unterliegt die Wertsteigerung der ursprünglichen Stammeinlage des GmbH-Gesellschafters nicht der SchSt.

  3. Indes kann die Wertdifferenz der Stammeinlage aus einer Kapitalerhöhung schenkungsteuerpflichtig sein.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 9 Nr. 27
DStRE 2010 S. 1189 Nr. 19
EFG 2010 S. 975 Nr. 12
LAAAD-40808

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.01.2010 - 3 K 449/06

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