Anschaffungskosten nach dem EigZulG beim Grundstückserwerb vom ehemaligen Ehegatten unter Übernahme von Darlehen
Leitsatz
Übertrug ein Ehegatte während des Bestehens der Ehe seinen hälftigen Anteil am gemeinsam bewohnten Grundstück an die Ehefrau
ohne von allen Lasten freigestellt zu werden, so dass die persönliche Haftung des Ehemanns für die Grundschulden weiter bestehen
blieb und erfolgte die Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten bis zur Trennung trotz Alleineigentums der Ehefrau durch die
gemeinsam wirtschaftenden Eheleute, kann beim Erwerb des Grundstücks von der Ehefrau im Rahmen der gütlichen Trennungsvereinbarung
u. a. unter Übernahme bestimmter Darlehen nur zur Hälfte, auch nur deren Hälfte als Anschaffungskosten nach § 8 Satz 1 EigZulG
berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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