Rechnungsbegriff bei Ausstellung von Scheinrechnungen i. S. d. § 14c UStG
Leitsatz
1. Für die Auslegung des § 14c UStG, der keinen eigenen Rechnungsbegriff definiert, ist auf den allgemeinen Rechnungsbegriff
des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG abzustellen; denn § 14c UStG enthält keine eigene Definition der Rechnung. Deswegen muss der allgemeine
Rechnungsbegriff des § 14 Abs. 1 bis 4 UStG gelten.
2. Das Gericht folgt somit nicht der gegenteiligen Auffassung, dass die Rechnung i. S. d. § 14 c UStG kein Dokument sein muss,
das alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthält.
3. Eine Rechnung i. S. d. § 14c UStG liegt nur dann vor, wenn sie sämtliche für den Vorsteuerabzug erforderlichen, in § 14
Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält; denn eine Gefährdung des Steueraufkommens wird nur durch Rechnungen ausgelöst, die
aufgrund aller in § 14 Abs. 4 UStG genannten Merkmale zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 2691 Nr. 50 DStRE 2010 S. 428 Nr. 7 EFG 2009 S. 1684 Nr. 20 KÖSDI 2009 S. 16758 Nr. 12 IAAAD-40793
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