Berichtigung nach § 129 AO wegen fehlenden Nachprüfungsvorbehalts
Leitsatz
Die Unrichtigkeit eines Bescheids hinsichtlich des fehlenden Nachprüfungsvorbehalts ist nicht i. S. d. § 129 AO offenbar,
wenn die in der Akte befindliche Durchschrift des Bescheids keinen Nachprüfungsvorbehalt enthält und das Versehen des Finanzamts
auch nicht in gleichwertiger Weise deutlich zu Tage tritt.
Für die Begründung einer unmittelbaren Änderungsbefugnis nach § 164 Abs. 2 AO reicht der Verstoß gegen eine interne Arbeitsanweisung
der Finanzverwaltung ebenso wenig aus wie die Speicherung mit dem Zusatz „Vorbehalt der Nachprüfung” im Veranlagungsspiegel
oder ein auf der Steuererklärung angebrachter Notizzettel mit der Aufschrift „VdN + vorl. wegen hoher Zinsen”. (gegen , EFG 2007, 1659).
Andernfalls bestünde die Gefahr, dass ein angebliches mechanisches Versehen nachgeschoben wird, ohne dass sicher verifizierbar
ist, ob es tatsächlich vorlag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 587 Nr. 9 EFG 2010 S. 838 Nr. 11 GAAAD-40772
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 01.02.2010 - 11 K 5113/08 F
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