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BFH 24.02.2010 II R 31/08, NWB 15/2010 S. 1125

Erbschaftsteuer | Erbfallkostenpauschbetrag einmal pro Erbfall

Nach dem können unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 € abgezogen werden.

Anmerkung:

Diese kurz und bündig begründete, nach § 126a FGO unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung entspricht der absolut h. A. und überrascht deshalb nicht.

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