Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Vorläufige Festsetzung
Festsetzungen der Grunderwerbsteuer, die gem. § 8 Abs. 2 GrEStG die Steuer nach den Grundbesitzwerten bemessen, sowie die hierfür maßgeblichen Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i. S. des § 138 BewG als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO durchzuführen. In die Bescheide wird nach dem gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. ein entsprechender Erläuterungstext aufgenommen.