BFH Beschluss v. - IX B 180/09

Keine Vermietungsabsicht bei konkret beabsichtigten Verkauf nach 12 Jahren nach Erwerb

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 118 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

2 Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Vielmehr ist das Finanzgericht (FG) nach Maßgabe der mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermietungsabsicht des Klägers —wegen des im unbefristeten Mietvertrag konkret für 2011 (12 Jahre nach Erwerb) beabsichtigten Verkaufs des vermieteten Objekts— nicht auf Dauer angelegt war. Diese Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist möglich und wäre revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf diesen Sachverhalt hat das FG die in den Urteilen des erkennenden Senats vom IX R 63/07 (BFH/NV 2008, 1323) und vom IX R 55/02 (BFH/NV 2004, 484) judizierten Grundsätze zutreffend angewandt; eine Abweichung im Grundsätzlichen (vgl. , BFH/NV 2008, 1350) ist nicht auszumachen.

3 Im Übrigen setzt der Kläger nach dem tatsächlichen Gehalt seines Vorbringens seine eigene Tatsachenwürdigung und Rechtsansicht anstelle der des FG und rügt dessen fehlerhafte Rechtsanwendung, mithin materiell-rechtliche Fehler; damit kann indes die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. , BFH/NV 2007, 2144).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 883 Nr. 5
JAAAD-40706