BFH Beschluss v. - IX B 165/09

Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen

Gesetze: EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst b des Einkommensteugesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) —StEntlG— stets veranlagungszeitraumbezogen zu bestimmen sei, ist, wie sich aus dem (BFHE 221, 227, BStBl II 2008, 856) ergibt, entschieden und damit geklärt. Die dortige Fallgestaltung ist der hier gegebenen vergleichbar: hier wie dort wurde die Beteiligung des Steuerpflichtigen erstmals durch die Herabsetzung der Wertgrenze in § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG zu einer wesentlichen im Sinne des Gesetzes und nicht etwa durch einen bewussten Hinzuerwerb weiterer Anteile zum Zwecke der steuerlichen Berücksichtigung von zuvor im Privatvermögen entstandenen Verlusten. Dass es sachgerecht ist, den Auflösungsverlust auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn zwar kein Missbrauch vorliegt, der Steuerpflichtige aber durch die Höhe seiner Beteiligung gleichwohl zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht von vornherein wesentlich an der Kapitalgesellschaft beteiligen zu wollen, hat das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt.

3 Der Streitfall bietet darum keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung. Die Vorlage des FG Münster an das (Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 977), auf die sich die Kläger berufen, lag vor der Entscheidung des BFH und betraf, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, einen anderen Sachverhalt, nämlich den originären Erwerb einer relevanten Beteiligung. Die insoweit vom FG Münster aufgezeigten Mängel der Gesetzesfassung für den Veranlagungszeitraum 1997 sind zudem mit dem StEntlG behoben worden; das FG Münster hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss im Übrigen mit Beschluss vom aufgehoben (4 K 5776/98 E, nicht veröffentlicht, juris). Auch das von den Klägern angeführte (BFHE 224, 530, BStBl II 2009, 810) betrifft mit einer von vornherein relevanten Beteiligung einen anderen Fall, der noch dazu in § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b Satz 2 1. Halbsatz EStG i.d.F. des StEntlG ausdrücklich geregelt ist.

4 Aus den genannten Gründen ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 882 Nr. 5
ZAAAD-40705