Reise- und Bewirtungskosten
12. Aufl. 2010
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G. Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten
I. Grundsätzliches
1199 Bei einem Kfz (z. B. Pkw, Kleinbus oder Kombiwagen), das zum (notwendigen oder gewillkürten) Betriebsvermögen (s. Rdn. 1209 ff.) des Steuerpflichtigen gehört (sog. betriebliches Kfz), sind sämtliche mit dem Kfz in Zusammenhang stehenden Kosten als Betriebsausgaben abziehbar. Wird ein solches Kfz auch für Privatfahrten genutzt, so liegt in Höhe des privaten Kostenanteils eine gewinnerhöhende Nutzungsentnahme vor (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG). Wegen der Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vgl. Rdn. 816 ff. und 847 ff.
Gehört ein betrieblich genutztes Kfz nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen, wird der Gewinn nicht durch die mit diesem Kfz unternommenen Privatfahrten beeinflusst. Zum Betriebsausgabenabzug der Kosten eines zum Privatvermögen gehörenden Kfz, die durch Geschäftsreisen veranlasst sind, s. Rdn. 420 und wegen des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Rdn. 835 ff.
1200 Bei einem zum Betriebsvermögen gehörenden Kfz ist bei einer Privatnutzung der Wert der Nutzungsentnahme der Besteuerung zugrunde zu legen. Die Methode, nach der der Wert der gewinnerhöhenden Nut...