Vorläufiger Rechtsschutz bei Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts
Leitsatz
1. Im Streitfall ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bereits deshalb abzulehnen, weil die Ankündigung der Vollstreckung
keinen vollziehbaren Verwaltungsakt darstellt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Ankündigung
der Vollstreckung um eine lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen
Maßnahme (vgl. , BFH/NV 1989, 75).
2. Voraussetzung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO ist, dass die Vollstreckung im Einzelfall
unbillig ist. Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, dass die Steuerbescheide, auf denen die vollstreckbaren
Forderungen beruhen, angefochten sind und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Verwaltung ist grundsätzlich
berechtigt, auch aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zu vollstrecken, soweit – wie im Streitfall – ihre Vollziehung
nicht ausgesetzt ist.
3. Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen
Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO),
Tatbestand
Fundstelle(n): SAAAD-40554
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Online-Dokument
FG München, Beschluss v. 17.12.2009 - 14 V 2498/09
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