Nachträgliche Anschaffungskosten bei wesentlicher Beteiligung
Leitsatz
Aufwendungen für den Verlust eines sog. Finanzplandarlehens eines GmbH-Gesellschafters stellen nur dann nachträgliche Anschaffungskosten
der wesentlichen Beteiligung dar, wenn das Darlehen zivilrechtlich wie Eigenkapital zu behandeln ist.
Dies ist zu verneinen, wenn der GmbH ein durch eine Grundschuld und Bürgschaften der Mitgesellschafter gleichwertig abgesichertes
Darlehen zu einem attraktiven Zinssatz gewährt wird, das von dem Darlehensgeber einseitig gekündigt werden kann, und auch
im Übrigen keine Anhaltspunkte für die eigenkapitalersetzende Widmung des Kredits vorliegen.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG a. F. sind nicht erfüllt, wenn der wesentlich beteiligte
Gesellschafter einer Bank Kreditsicherheiten einräumt, damit diese seinen Mitgesellschaftern Darlehen zur Ablösung von Verbindlichkeiten
der GmbH gewährt.
Fundstelle(n): DB 2010 S. 10 Nr. 16 FAAAD-40541
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2008 - 16 K 1393/07 F
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