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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 2614/05 E

Gesetze: EStG § 22 Nr. 3, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 23 Abs. 3 Satz 6, EStG § 23 Abs. 3 Satz 8

Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien

Leitsatz

  1. Einnahmen aus Stillhalterprämien im Rahmen von Aktienoptionsgeschäften sind als Einkünfte aus sonstigen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG i. d. F. des StEntlG und nicht als private Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des StEntlG zu besteuern.

  2. Die steuerliche Erfassung von Stillhalterprämien war in den Jahren 1999 und 2000 nicht wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig.

  3. Der Ausschluss des sog. vertikalen Verlustausgleichs zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i. d. F. vom (§ 23 Abs. 3 Satz 6 EStG i. d. F. des StEntlG) verletzt auch dann nicht das Nettoprinzip und das verfassungsrechtliche Gebot der Steuerfreistellung des Existenzminimums, wenn die Einnahmen in einem Veranlagungszeitraum geringer sind als die Verluste und deshalb eine Steuerzahlung nicht aus den (laufenden) Einnahmen dieses Veranlagungszeitraums möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAD-40540

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.11.2008 - 13 K 2614/05 E

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