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BFH 21.01.2010 VI R 51/08, StuB 7/2010 S. 287

Einkommen-/Lohnsteuer | Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bei Gemeinschaftsverpflegung auf einem Flusskreuzfahrtschiff

(1) Verpflegt der Arbeitgeber die Besatzungsmitglieder an Bord eines Flusskreuzfahrtschiffes unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. (2) Bei der Nachforderung von Lohnsteuer dürfen die Beträge nicht zugerechnet werden, die der Arbeitgeber bei einer Auswärtstätigkeit steuerfrei hätte ersetzen dürfen. (3) Die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 3 EStG kommt zur Anwendung, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden (Bezug: § 3 Nr. 16, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

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