Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Übernahme der Kosten einer noch durchzuführenden „Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle” als Teil der Gegenleistung
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i. S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.
Nach § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Kostenpflicht des Vorhabenträgers oder Eigentümers davon abhängig, dass die Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle dem Eingriffsgrundstück zugeordnet worden sind. Deshalb können diese Kosten nach § 135a Abs. 3 BauGB als öffentlich-rec...