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KSR Nr. 4 vom Seite 7

Vergünstigungen für Betriebsvermögen

Überentnahmen auch durch Tilgung der Schenkungsteuer

Frank Schindler

Der BFH hat entschieden, dass eine Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG a. F auch dann durchzuführen ist, wenn in der fünfjährigen Behaltensfrist Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung verwendet wurden. Damit ist eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt.

Die Fallgestaltung

Die Klägerin erhielt von ihrem Vater mit Wirkung vom einen Anteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt. Bei der Schenkungsteuerfestsetzung gewährte ihr das Finanzamt die Steuervergünstigungen gem. § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a. F. (Freibetragsanteil von 400.000 DM und einen 40%igen Bewertungsabschlag in Höhe von rund 7,4 Mio. DM). Die Schenkungsteuer in Höhe von rund 2,2 Mio. DM wurde unmittelbar vom Geschäftskonto der GmbH gezahlt.

Nach Ablauf der fünfjährigen Behaltensfrist nach § 13 Abs. 5 ErbStG a. F. teilte die Klägerin dem Finanzamt auf Nachfrage mit, dass Überentnahmen in Höhe von rund 1,3 Mio. DM aus dem begünstigt erworbenen Vermögen getätigt worden seien, die allerdings alleine aus den Schenkungsteuerzahlungen resultiert hätten.

Das Finanzamt ging von einem Verstoß gegen § 13a Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG a. F. aus und änderte die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dahingehend ab, dass es unter Berücksichtigung der Überentnahmen die Schenkungsteuer auf rund 2,5 Mio...

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